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   BGH, 13.10.2023 - V ZR 161/22   

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https://dejure.org/2023,40181
BGH, 13.10.2023 - V ZR 161/22 (https://dejure.org/2023,40181)
BGH, Entscheidung vom 13.10.2023 - V ZR 161/22 (https://dejure.org/2023,40181)
BGH, Entscheidung vom 13. Oktober 2023 - V ZR 161/22 (https://dejure.org/2023,40181)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW

    § 138 Abs. 2 BGB, § ... 242 BGB, § 196 BGB, § 1922 Abs. 1 BGB, § 433 Abs. 1 Satz 2, § 435 Satz 1 BGB, § 200 Satz 1 BGB, § 167 ZPO, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 281 Abs. 1 BGB, § 362 Abs. 1 BGB, § 873 Abs. 1, § 925 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 883 Abs. 1 BGB, § 214 Abs. 1 BGB, § 561 ZPO, § 873 Abs. 1 BGB, § 19 GBO, § 20 GBO, § 13 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 GBO, § 29 Abs. 1 GBO, § 15 GBO, § 562 Abs. 1 ZPO, § 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO, § 138 BGB, § 138 Abs. 1 BGB

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 196, 214 Abs. 1, 362 Abs. 1
    Erhebung der Einrede der Verjährung nach Vornahme der Leistungshandlung

  • Wolters Kluwer

    Fortbestehen des Anspruchs auf Eigentumsverschaffung bis zu dem Eintritt des Leistungserfolgs; Verhinderung des Rechtserwerbs eines Gläubigers durch die Geltendmachung der Einrede der Verjährung

  • rewis.io
  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BGB §§ 196, 214 Abs. 1, § 362 Abs. 1
    Kein Verhindern des Eintritts des Leistungserfolgs (hier: Eigentumsverschaffung an Grundstück) durch Erhebung der Einrede der Verjährung nach bereits vollständig erbrachten Leistungshandlungen des Schuldners

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 196 ; BGB § 214 Abs. 1 ; BGB § 362 Abs. 1

  • rechtsportal.de

    BGB § 196 ; BGB § 214 Abs. 1 ; BGB § 362 Abs. 1

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Erforderliche Handlungen vorgenommen: Verjährungseinrede hindert Leistungserfolg nicht!

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2024, 838
  • NJW-RR 2024, 288
  • MDR 2024, 292
  • NZM 2024, 252
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 15.10.2004 - V ZR 100/04

    Aufnahme des Rechtsstreits gegen den Erben in der Nachlaßinsolvenz; Veräußerung

    Auszug aus BGH, 13.10.2023 - V ZR 161/22
    Hat der Schuldner eines Anspruchs auf Eigentumsverschaffung an einem Grundstück das zur Herbeiführung des Leistungserfolgs (Verschaffung des Eigentums) seinerseits Erforderliche getan, besteht zwar der Anspruch auf Eigentumsverschaffung bis zu dem Eintritt des Leistungserfolgs fort, der Schuldner kann aber den Eintritt des Leistungserfolgs nicht mehr durch die Geltendmachung der Einrede der Verjährung verhindern (Klarstellung zu BGH, Urteil vom 15. Oktober 2004 - V ZR 100/04, NJW-RR 2005, 241, 243).

    Eine derartige Ansicht werde zwar durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15. Oktober 2004 (V ZR 100/04) nahegelegt; die vorliegende Fallkonstellation sei aber nicht mit derjenigen vergleichbar, welche der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrunde gelegen habe.

    bb) Der Senat hat nämlich entschieden, dass bei erfolgsbezogenen Schuldverhältnissen der Schuldner, der das zur Herbeiführung des Leistungserfolgs seinerseits Erforderliche getan hat, den Rechtserwerb des Gläubigers nicht mehr durch die Geltendmachung der Einrede der Verjährung verhindern kann (vgl. Urteil vom 15. Oktober 2004 - V ZR 100/04, NJW-RR 2005, 241, 243).

    cc) Allerdings ist die in dieser Entscheidung enthaltene Aussage, es fehle, soweit der Gläubiger von dem Schuldner ein - weiteres - Tätigwerden nicht verlangen könne, an einem Anspruch, der der Verjährung unterliegen könne (Urteil vom 15. Oktober 2004 - V ZR 100/04, aaO), missverständlich (vgl. kritisch daher BeckOGK/Piekenbrock, BGB [1.11.2023], § 196 Rn. 3.1; Küpper ZEV 2005, 395).

    dd) Trotz des Fortbestehens des Anspruchs kann der Schuldner aber - und so sind die Ausführungen in dem Urteil des Senats vom 15. Oktober 2004 (V ZR 100/04, NJW-RR 2005, 241, 243) zu verstehen - dann, wenn er alle für die Herbeiführung des Leistungserfolgs von seiner Seite aus erforderlichen Leistungshandlungen vorgenommen hat, den Eintritt des Leistungserfolgs nicht mehr durch die Erhebung der Einrede der Verjährung verhindern.

    Den Schuldner trifft nur noch die Nebenpflicht, den Eintritt des Leistungserfolgs nicht zu gefährden (vgl. Senat, Urteil vom 15. Oktober 2004 - V ZR 100/04, NJW-RR 2005, 241, 243, und - allgemein zur Leistungstreuepflicht - Urteil vom 19. Januar 2018 - V ZR 273/16, DNotZ 2018, 686 Rn. 19 f. mwN).

    Die Eintragung selbst gehört aber ohnehin nicht zu den von dem Verkäufer geschuldeten Leistungshandlungen, da sie eine behördliche Tätigkeit ist, die der Schuldner aus Rechtsgründen nicht besorgen kann (vgl. Senat, Urteil vom 15. Oktober 2004 - V ZR 100/04, NJW-RR 2005, 241, 243 mwN).

  • BGH, 22.02.2019 - V ZR 244/17

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung in der Zwangsversteigerung: Abgabe eines

    Auszug aus BGH, 13.10.2023 - V ZR 161/22
    Erst zu diesem Zeitpunkt, und nicht bereits dann, wenn der Schuldner die für die Eigentumsumschreibung erforderlichen Leistungshandlungen vorgenommen hat, erlischt daher auch eine gegebenenfalls zur Sicherung des Anspruchs auf Eigentumsverschaffung eingetragene Vormerkung (§ 883 Abs. 1 BGB; vgl. Senat, Urteil vom 22. Februar 2019 - V ZR 244/17, BGHZ 221, 229 Rn. 12).
  • BGH, 19.01.2001 - V ZR 437/99

    Verwerfliche Gesinnung des Begünstigten beim wucherähnlichen Geschäft; Anwendung

    Auszug aus BGH, 13.10.2023 - V ZR 161/22
    Insofern ist schon - wie die Revisionserwiderung zu Recht rügt - zweifelhaft, ob das Berufungsgericht erkannt hat, dass ein Kaufvertrag, auch wenn der Wuchertatbestand des § 138 Abs. 2 BGB nicht in allen Voraussetzungen erfüllt ist, als wucherähnliches Rechtsgeschäft nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig sein kann (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 19. Januar 2001 - V ZR 437/99, BGHZ 146, 298, 301 f.).
  • BGH, 02.07.2004 - V ZR 213/03

    Sittenwidrigkeit eines Grundstückskaufvertrages; Verfahren zur Ermittlung des

    Auszug aus BGH, 13.10.2023 - V ZR 161/22
    a) Allerdings muss auch bei einem wucherähnlichen Rechtsgeschäft zu dem objektiv auffälligen Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung der subjektive Umstand des Handelns des Begünstigten in verwerflicher Gesinnung hinzukommen, damit der Vertrag sich als sittenwidrig darstellt (vgl. Senat, Urteil vom 19. Juli 2002 - V ZR 240/01, WM 2003, 154, 155 f.; Urteil vom 2. Juli 2004 - V ZR 213/03, BGHZ 160, 8, 14).
  • BGH, 19.01.2018 - V ZR 273/16

    Verpflichtung der Vertragspartner zur Mitwirkung an der Erreichung und

    Auszug aus BGH, 13.10.2023 - V ZR 161/22
    Den Schuldner trifft nur noch die Nebenpflicht, den Eintritt des Leistungserfolgs nicht zu gefährden (vgl. Senat, Urteil vom 15. Oktober 2004 - V ZR 100/04, NJW-RR 2005, 241, 243, und - allgemein zur Leistungstreuepflicht - Urteil vom 19. Januar 2018 - V ZR 273/16, DNotZ 2018, 686 Rn. 19 f. mwN).
  • BGH, 09.10.2009 - V ZR 178/08

    Wucherähnliches Rechtsgeschäft und verwerfliche Gesinnung

    Auszug aus BGH, 13.10.2023 - V ZR 161/22
    Es genügt, wenn aus dem Kontext mit dem Vortrag zu einem groben objektiven Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung ersichtlich ist, dass die davon benachteiligte Vertragspartei sich auf die daraus begründete Vermutung einer verwerflichen Gesinnung der anderen Vertragspartei beruft (vgl. Senat, Beschluss vom 2. April 2009 - V ZR 177/08, NZM 2009, 797 Rn. 14; Urteil vom 9. Oktober 2009 - V ZR 178/08, NJW 2010, 363 Rn. 19).
  • BGH, 02.04.2009 - V ZR 177/08

    Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Verkehrswerts einer Sache

    Auszug aus BGH, 13.10.2023 - V ZR 161/22
    Es genügt, wenn aus dem Kontext mit dem Vortrag zu einem groben objektiven Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung ersichtlich ist, dass die davon benachteiligte Vertragspartei sich auf die daraus begründete Vermutung einer verwerflichen Gesinnung der anderen Vertragspartei beruft (vgl. Senat, Beschluss vom 2. April 2009 - V ZR 177/08, NZM 2009, 797 Rn. 14; Urteil vom 9. Oktober 2009 - V ZR 178/08, NJW 2010, 363 Rn. 19).
  • BGH, 19.07.2002 - V ZR 240/01

    Widerlegung der tatsächlichen Vermutung für eine verwerfliche Gesinnung bei

    Auszug aus BGH, 13.10.2023 - V ZR 161/22
    a) Allerdings muss auch bei einem wucherähnlichen Rechtsgeschäft zu dem objektiv auffälligen Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung der subjektive Umstand des Handelns des Begünstigten in verwerflicher Gesinnung hinzukommen, damit der Vertrag sich als sittenwidrig darstellt (vgl. Senat, Urteil vom 19. Juli 2002 - V ZR 240/01, WM 2003, 154, 155 f.; Urteil vom 2. Juli 2004 - V ZR 213/03, BGHZ 160, 8, 14).
  • BGH, 15.03.2024 - V ZR 224/22

    Verjährung beginnt erst mit Fälligkeit!

    Erst zu diesem Zeitpunkt erlischt daher auch eine - wie hier - zur Sicherung des Anspruchs auf Eigentumsverschaffung eingetragene Vormerkung (§ 883 Abs. 1 BGB; vgl. Senat, Urteil vom 13. Oktober 2023 - V ZR 161/22, NJW-RR 2024, 288 Rn. 12).
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